TKPM 2020
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Stand 07/2020
1.
Allgemeines
1
.
.
Die
nachfolgenden
Bedingungen
sind
für
alle
Verträge,
Agentur-
und
Dienstleistungen
von
TKPM
(ThomasKaiserProjektManagement,
Einzelunternehmen),
vertreten
durch
den
Inhaber
Thomas
Kaiser,
Heinrich-Laufenberg-Straße
6,
79725
Laufenburg
(Baden),
Ust.-IdNr.
DE
32
53
46
716
ausschließlich
maßgeblich.
Die
nachstehenden
AGB
gelten
für
sämtliche
Verträge,
Lieferungen
und
sonstigen Leistungen.
1
.
2
.
Abweichungen
von
diesen
Geschäftsbedingungen
sind
nur
wirksam,
wenn
TKPM
sie
schriftlich
bestätigt.
Nebenabreden
oder
Zusicherungen
durch
Beauftragte
von
TKPM,
die
über
den
Inhalt
des
jeweiligen
Vertrages
einschließlich
dieser
Geschäftsbedingungen
hinausgehen,
sind
schriftlich
von
TKPM zu bestätigen.
1
.
3
.
Abweichende
Bestimmungen
durch
die
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
des
Kunden
werden
nur
dann
wirksam,
wenn
sie
von
TKPM
ausdrücklich
schriftlich
anerkannt
werden.
Die
Abnahme
der
Leistungen
von
TKPM
gilt
auf
jeden
Fall
als
Annahme
/
Anerkennung
der
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
1
.
4
.
TKPM
ist
berechtigt,
die
Geschäftsbedingungen
jederzeit
mit
einer
angemessenen
Frist
zu
ändern
und
nach
vorheriger
Ankündigung
die
Agentur-
oder
Dienstleistung
ganz
oder
teilweise
einzustellen.
2.
Zustandekommen eines Vertrages
2
.
1
.
Der
Vertrag
über
eine
Dienstleistung
von
TKPM
kommt
mit
der
Gegenzeichnung
der
Geschäftsleistung
durch
TKPM
oder
die
schriftliche
Annahme
eines
„Angebotes“
/
„Kostenvoranschlages“
/
„(Grob-)Kalkulation“
durch
den
Kunden
zu
Stande.
In
Ausnahmefällen
kann
die
Annahme
des
„Angebotes“
/
„Kostenvoranschlages“
/
„(Grob-)Kalkulation“
auch
durch
mündliche
Bestätigung oder schlüssige Handlung innerhalb der Korrespondenz erfolgen.
2
.
2
.
Die Freigabe des Angebotes ist als Annahme gemäß § 144 BGB zu werten.
2
.
3
.
TKPM
kann
den
Vertragsabschluss
von
der
Vorlage
einer
schriftlichen
Vorlage
oder
einer
Vorauszahlung abhängig machen. TKPM ist in der Annahme des Vertrages frei.
2
.
4
.
Die
Angebotspreise
haben
nur
bei
ungeteiltem
Auftrag
Gültigkeit.
Die
Rechnungsstellung
erfolgt
zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, welche gesondert aufgeführt wird.
3.
Präsentationen
3
.
1
.
Die
Entwicklung
konzeptioneller
und
gestalterischer
Vorschläge
durch
TKPM
mit
dem
Ziel
des
Vertragsabschlusses
mit
dem
Werbetreibenden
erfolgt,
unbeschadet
im
Einzelfall
abweichender
Regelungen,
gegen
Zahlung
des
mit
dem
Kunden
dafür
vereinbarten
Entgelts
(Präsentationshonorar).
Das
Präsentationshonorar
wird
im
Falle
der
Erteilung
des
Auftrags
auf
die
Agenturvergütung angerechnet.
3
.
2
.
Urheber-,
Nutzungs-
und
Eigentumsrechte
an
den
von
TKPM
im
Rahmen
der
Präsentation
vorgelegten
Arbeiten
verbleiben
bei
Berechnung
eines
Präsentationshonorars
bei
TKPM.
Werden
im
Rahmen
der
Präsentation
vorgelegte
Arbeiten
dagegen
vereinbarungsgemäß
voll
bezahlt,
gehen
die Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrechte nach Maßgabe der Ziffer 11 auf den Kunden über.
3
.
3
.
Sollte
der
Kunde
die
präsentierte
Werbeidee-
oder
das
präsentierte
Werbekonzept,
gleichgültig
aus
welchen
Gründen,
verwerfen
und
TKPM
nicht
mit
der
Ausführung
der
vorgestellten
Idee
oder
des
vorgestellten
Konzeptes
beauftragen,
so
darf
er
diese
Idee
oder
dieses
Konzept
weder
selbst
realisieren, noch von Dritten für sich umsetzen lassen.
3
.
4
.
Für
den
Fall
eines
Verstoßes
des
Kunden
gegen
die
Pflichten
in
Absatz
3,
steht
TKPM
eine
Vertragsstrafe i.H.v. 30 % der für die Gesamtleistung üblichen Vergütung zu.
4.
Zusammenarbeit
4
.
1
.
Die
Parteien
arbeiten
vertrauensvoll
zusammen
und
unterrichten
sich
bei
Abweichungen
von
dem
vereinbarten
Vorgehen
oder
Zweifeln
an
der
Richtigkeit
der
Vorgehensweise
des
anderen
unverzüglich gegenseitig.
4
.
2
.
Erkennt
eine
Partei,
dass
eigene
Angaben
und
Anforderungen
fehlerhaft,
unvollständig,
nicht
eindeutig
oder
nicht
durchführbar
sind,
hat
er
dies
und
die
ihm
erkennbaren
Folgen
der
anderen
Partei unverzüglich mitzuteilen.
4
.
3
.
Die
Parteien
nennen
einander
Ansprechpartner
und
deren
Stellvertreter,
die
die
Durchführung
des
Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachkundig leiten.
4
.
4
.
Veränderungen
in
den
benannten
Personen
haben
die
Parteien
sich
jeweils
unverzüglich
mitzuteilen.
Bis
zum
Zugang
einer
solchen
Mitteilung
gelten
die
zuvor
benannten
Ansprechpartner
und/oder
deren
Stellvertreter
als
berechtigt,
im
Rahmen
ihrer
bisherigen
Vertretungsmacht
Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
4
.
5
.
Die
Ansprechpartner
verständigen
sich
in
regelmäßigen
Abständen
über
Fortschritte
und
Hindernisse
bei
der
Vertragsdurchführung,
um
gegebenenfalls
lenkend
in
die
Durchführung
des
Vertrags eingreifen zu können.
5.
Mitwirkungspflichten des Kunden
5
.
1
.
Der
Kunde
unterstützt
TKPM
bei
der
Erfüllung
der
vertraglichen
Leistungen.
Dazu
gehört
insbesondere
das
rechtzeitige
Zur-Verfügung-Stellen
von
Informationen,
Datenmaterial
sowie
von
Hard-
und
Software,
soweit
die
Mitwirkungsleistungen
des
Kunden
dies
erfordern.
Der
Kunde
wird
TKPM hinsichtlich der von TKPM zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren.
5
.
2
.
Sofern
sich
der
Kunde
verpflichtet
hat,
TKPM
im
Rahmen
der
Vertragsdurchführung
(Bild-,
Ton-,
Text-
o.
Ä.)
Materialien
zu
beschaffen,
hat
der
Kunde
diese
TKPM
umgehend
und
in
einem
gängigen,
unmittelbar
verwertbaren,
möglichst
digitalen
Format
zur
Verfügung
zu
stellen.
Ist
eine
Konvertierung
des
vom
Kunden
überlassenen
Materials
in
ein
anderes
Format
erforderlich,
so
übernimmt
der
Kunde
die
hierfür
anfallenden
Kosten.
Der
Kunde
stellt
sicher,
dass
TKPM
die
zur
Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.
5
.
3
.
Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.
6.
Treubindung an den Auftraggeber
6
.
1
.
Die
Treubindung
gegenüber
dem
Kunden
verpflichtet
TKPM
zu
einer
objektiven,
allein
auf
die
Zielsetzung
des
Kunden
ausgerichteten
Beratung.
Dies
betrifft
insbesondere
Fragen
des
Media-
Einsatzes
und
die
Auswahl
dritter
Unternehmen
und
Personen
durch
TKPM,
z.B.
im
Bereich
der
Werbemittelproduktion.
Sofern
der
Kunde
sich
ein
Mitspracherecht
nicht
ausdrücklich
vorbehalten
hat,
erfolgt
die
Auswahl
Dritter
unter
der
Beachtung
des
Grundsatzes
eines
ausgewogenen
Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Kunden.
7.
Beteiligung Dritter
7
.
1
.
Für
Dritte,
die
auf
Veranlassung
oder
unter
Duldung
des
Kunden
für
ihn
im
Tätigkeitsbereich
von
TKPM
tätig
werden,
hat
der
Kunde
wie
für
Erfüllungsgehilfen
einzustehen.
TKPM
hat
es
gegenüber
dem
Kunden
nicht
zu
vertreten,
wenn
TKPM
aufgrund
des
Verhaltens
eines
der
vorbezeichneten
Dritten
seinen
Verpflichtungen
gegenüber
dem
Kunden
ganz
oder
teilweise
nicht
oder
nicht
rechtzeitig nachkommen kann.
8.
Termine
8
.
1
.
Termine
zur
Leistungserbringung
dürfen
auf
Seiten
von
TKPM
nur
durch
den
Ansprechpartner
zugesagt werden.
8
.
2
.
Die
Vertragsparteien
werden
Termine
möglichst
schriftlich
festlegen.
Termine,
durch
deren
Nichteinhalten
eine
Vertragspartei
nach
§
286
Absatz
2
des
Bürgerlichen
Gesetzbuchs
ohne
Mahnung
in
Verzug
gerät
(verbindliche
Termine),
sind
stets
schriftlich
festzulegen
und
als
verbindlich zu bezeichnen.
8
.
3
.
Leistungsverzögerungen
aufgrund
höherer
Gewalt
(z.
B.
Streik,
Aussperrung,
behördliche
Anordnungen,
allg.
Störungen
der
Telekommunikation
usw.)
und
Umständen
im
Verantwortungsbereich
des
Kunden
(z.B.
nicht
rechtzeitige
Erbringung
von
Mitwirkungsleistungen,
Verzögerungen
durch
dem
Kunden
zuzurechnende
Dritte
etc.)
hat
TKPM
nicht
zu
vertreten
und
berechtigen
TKPM,
das
Erbringen
der
betroffenen
Leistungen
um
die
Dauer
der
Behinderung
zzgl.
einer
angemessenen
Anlaufzeit
hinauszuschieben.
TKPM
wird
dem
Kunden
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.
9.
Leistungsänderungen
9
.
1
.
Will
der
Kunde
den
vertraglich
bestimmten
Umfang
der
von
TKPM
zu
erbringenden
Leistungen
ändern,
so
wird
er
diesen
Änderungswunsch
schriftlich
gegenüber
TKPM
äußern.
Das
weitere
Verfahren
richtet
sich
nach
den
nachfolgenden
Bestimmungen.
Bei
Änderungswünschen,
die
rasch
geprüft
und
voraussichtlich
innerhalb
von
8
Arbeitsstunden
umgesetzt
werden
können,
kann
TKPM
von dem Verfahren nach den Absätzen 2 bis 5 absehen.
9
.
2
.
TKPM
prüft,
welche
Auswirkungen
die
gewünschte
Änderung
insbesondere
hinsichtlich
Vergütung,
Mehraufwand
und
Terminen
haben
wird.
Erkennt
TKPM,
dass
zu
erbringende
Leistungen
aufgrund
der
Prüfung
nicht
oder
nur
verzögert
ausgeführt
werden
können,
so
teilt
TKPM
dem
Kunden
dies
mit
und
weist
ihn
darauf
hin,
dass
der
Änderungswunsch
weiterhin
nur
geprüft
werden
kann,
wenn
die
betroffenen
Leistungen
um
zunächst
unbestimmte
Zeit
verschoben
werden.
Erklärt
der
Kunde
sein
Einverständnis
mit
dieser
Verschiebung,
führt
TKPM
die
Prüfung
des
Änderungswunsches
durch.
Der
Kunde
ist
berechtigt,
seinen
Änderungswunsch
jederzeit
zurückzuziehen;
das
eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.
9
.
3
.
Nach
Prüfung
des
Änderungswunsches
wird
TKPM
dem
Kunden
die
Auswirkungen
des
Änderungswunsches
auf
die
getroffenen
Vereinbarungen
darlegen.
Die
Darlegung
enthält
entweder
einen
detaillierten
Vorschlag
für
die
Umsetzung
des
Änderungswunsches
oder
Angaben
dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
9
.
4
.
Die
Vertragsparteien
werden
sich
über
den
Inhalt
eines
Vorschlags
für
die
Umsetzung
des
Änderungswunsches
unverzüglich
abstimmen
und
das
Ergebnis
einer
erfolgreichen
Abstimmung
dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.
9
.
5
.
Kommt
eine
Einigung
nicht
zustande
oder
endet
das
Änderungsverfahren
aus
einem
anderen
Grund,
so
verbleibt
es
beim
ursprünglichen
Leistungsumfang.
Gleiches
gilt
für
den
Fall,
dass
der
Kunde
mit
einer
Verschiebung
der
Leistungen
zur
weiteren
Durchführung
der
Prüfung
nach
Absatz
2 nicht einverstanden ist.
9
.
6
.
Die
von
dem
Änderungsverfahren
betroffenen
Termine
werden
unter
Berücksichtigung
der
Dauer
der
Prüfung,
der
Dauer
der
Abstimmung
über
den
Änderungsvorschlag
und
gegebenenfalls
der
Dauer
der
auszuführenden
Änderungswünsche
zuzüglich
einer
angemessenen
Anlauffrist
soweit
erforderlich verschoben. TKPM wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.
9
.
7
.
Der
Kunde
hat
die
durch
das
Änderungsverlangen
entstehenden
Aufwände
von
TKPM
zu
tragen.
Hierzu
zählen
insbesondere
die
Prüfung
des
Änderungswunsches,
das
Erstellen
eines
Änderungsvorschlags
und
etwaige
Stillstands
Zeiten.
Die
Aufwände
werden
für
den
Fall,
dass
zwischen
den
Parteien
eine
Vereinbarung
über
Tagessätze
getroffen
wurde,
nach
diesen,
im
Übrigen nach der üblichen Vergütung von TKPM berechnet.
9
.
8
.
TKPM
ist
berechtigt,
die
nach
dem
Vertrag
zu
erbringenden
Leistungen
zu
ändern
oder
von
ihnen
abzuweichen,
wenn
die
Änderung
oder
Abweichung
unter
Berücksichtigung
der
Interessen
von
TKPM für den Kunden zumutbar ist.
10.
Vergütung
1
0
.
1
.
Der
Kunde
trägt,
sofern
nichts
anderes
vereinbart
ist,
gegen
Nachweis
sämtliche
Auslagen
wie
Reise-
und
Übernachtungskosten,
Spesen
und
im
Rahmen
der
Vertragsdurchführung
anfallende
Entgeltforderungen
Dritter.
Reisekosten
werden
nur
ersetzt,
wenn
der
Anreiseweg
vom
Sitz
von
TKPM
mehr
als
10
km
beträgt.
Für
die
Abwicklung
von
Aufträgen
mit
Dritten,
deren
Kostenaufwand
direkt
an
den
Kunden
weiter
berechnet
wird,
kann
TKPM
eine
Handling
Fee
in
Höhe
von
15
%
des
Kostenaufwandes erheben.
1
0
.
2
.
Die
Vergütung
von
TKPM
erfolgt
grundsätzlich
nach
Zeitaufwand,
der
monatlich
in
Rechnung
gestellt
wird.
Maßgeblich
für
die
Vergütung
des
Zeitaufwands
sind
die
jeweils
gültigen
Vergütungssätze
von
TKPM,
soweit
nicht
etwas
Abweichendes
vereinbart
ist.
Von
TKPM
erstellte
Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich.
1
0
.
3
.
Haben
die
Parteien
keine
Vereinbarung
über
die
Vergütung
einer
Leistung
von
TKPM
getroffen,
deren
Erbringung
der
Kunde
den
Umständen
nach
nur
gegen
eine
Vergütung
erwarten
durfte,
so
hat
der
Kunde
die
für
diese
Leistung
übliche
Vergütung
zu
entrichten.
Im
Zweifel
gelten
die
von
TKPM für die Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.
1
0
.
4
.
Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
11.
Urheber-, Nutzungs- und Eigentümerrechte
1
1
.
1
.
TKPM
gewährt
dem
Kunden
an
den
erbrachten
Leistungen
das
einfache,
räumlich
und
zeitlich
nicht
beschränkte
urheberechtliche
Recht,
diese
Leistungen
vertragsgemäß
zu
nutzen.
Dies
bedeutet,
dass
sich
je
nach
Vertragszweck
der
räumliche,
zeitliche
und
inhaltliche
Umfang
des
Nutzungsrechts sowie die jeweils eingeräumte Nutzungsart bestimmt.
1
1
.
2
.
Eine
weitergehende
Nutzung
als
in
Absatz
(1)
beschrieben
ist
unzulässig.
Insbesondere
ist
es
dem
Kunden
untersagt,
Unterlizenzen
zu
erteilen
und
die
Leistungen
zu
vervielfältigen,
zu
verbreiten,
auszustellen, öffentlich wiederzugeben oder sonst wie zu verwerten.
1
1
.
3
.
TKPM
behält
sich
an
allen
Entwürfen,
Konzeptionen,
Abbildungen,
Bildern,
Zeichnungen,
Mustern,
Quelldateien,
Originalunterlagen
und
allgemeinen
Unterlagen
(im
Folgenden
als
Unterlagen
bezeichnet)
uneingeschränkt
die
Eigentums-,
Verwertungs-
und
Urheberrechte
vor.
Eine
Zugänglichmachung
dieser
Unterlagen
an
Dritte
bedarf
grundsätzlich
der
schriftlichen
Zustimmung von TKPM.
1
1
.
4
.
Bis
zur
vollständigen
Vergütungszahlung
ist
dem
Kunden
der
Einsatz
der
erbrachten
Leistungen
nur
widerruflich
gestattet.
TKPM
kann
den
Einsatz
solcher
Leistungen,
mit
deren
Vergütungszahlung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzugs widerrufen.
1
1
.
5
.
Nutzungsrechte
an
Arbeiten,
die
bei
Beendigung
des
Vertrages
noch
nicht
bezahlt
oder
im
Falle
der
Abrechnung
auf
Provisionsbasis
noch
nicht
veröffentlicht
worden
sind,
verbleiben
vorbehaltlich
anderweitig getroffener Abmachungen bei TKPM.
12.
Schutzrechtsverletzungen
1
2
.
1
.
TKPM
stellt
auf
eigene
Kosten
den
Kunden
von
allen
Ansprüchen
Dritter
aus
Schutzrechtsverletzungen
(Patente,
Lizenzen
und
sonstige
Schutzrechte)
frei.
Der
Kunde
wird
TKPM
unverzüglich
über
die
geltend
gemachten
Ansprüche
Dritter
informieren.
Informiert
der
Kunde
TKPM
nicht
unverzüglich
über
die
geltend
gemachten
Ansprüche,
erlischt
der
Freistellungsanspruch.
1
2
.
2
.
Der
Kunde
stellt
auf
eigene
Kosten
TKPM
von
allen
Ansprüchen
Dritter
Schutzrechtsverletzungen,
die
mit
vom
Kunden
an
TKPM
überlassenen
Leistungen
oder
Lieferungen
zusammenhängen,
frei.
TKPM
wird
den
Kunden
unverzüglich
über
die
geltend
gemachten
Ansprüche
Dritter
informieren.
Informiert TKPM den Kunden nicht unverzüglich, erlischt der Freistellungsanspruch.
1
2
.
3
.
Im
Falle
von
Schutzrechtsverletzungen
darf
TKPM
–
unbeschadet
etwaiger
Schadenersatzansprüche
des
Kunden
–
nach
eigener
Wahl
und
auf
eigene
Kosten
hinsichtlich
der
betroffenen
Leistung
nach
vorheriger
Absprache
mit
dem
Kunden
Änderungen
vornehmen,
die
unter
Wahrung
der
Interessen
des
Kunden
gewährleisten,
dass
eine
Schutzrechtsverletzung
nicht
mehr vorliegt.
13.
Rücktritt
1
3
.
1
.
Der
Kunde
kann
wegen
einer
nicht
in
einem
Mangel
der
Lieferung
oder
des
Werkes
bestehenden
Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn TKPM diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.
14.
Haftung
1
4
.
1
.
TKPM
haftet
für
Vorsatz
und
grobe
Fahrlässigkeit.
Für
leichte
Fahrlässigkeit
haftet
TKPM
nur
bei
Verletzung
einer
wesentlichen
Vertragspflicht
(Kardinalpflicht)
sowie
bei
Schäden
aus
der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
1
4
.
2
.
Die
Haftung
ist
im
Falle
leichter
Fahrlässigkeit
summenmäßig
beschränkt
auf
die
Höhe
des
vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
1
4
.
3
.
Für
den
Verlust
von
Daten
und/oder
Programmen
haftet
TKPM
insoweit
nicht,
als
der
Schaden
darauf
beruht,
dass
es
der
Kunde
unterlassen
hat,
Datensicherungen
durchzuführen
und
dadurch
sicherzustellen,
dass
verlorengegangene
Daten
mit
vertretbarem
Aufwand
wiederhergestellt
werden
können.
TKPM
bietet
dem
Kunden
ein
Backup
aller
Daten
an,
die
Kosten
hierfür
sind
vom
Kunden zu übernehmen. Grundlage ist der gültige Stundensatz.
1
4
.
4
.
Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von TKPM.
15.
Konkurrenzausschluss und Abwerbungsverbot
1
5
.
1
.
TKPM
verpflichtet
sich,
alle
Kunden
über
mögliche
Konkurrenzkonflikte
zu
informieren
und
gewährt
auf
Verlangen
Konkurrenzausschluss
für
im
einzelnen
festzulegende
Produkte
und
Dienstleistungen.
1
5
.
2
.
Mit
der
Einräumung
eines
Konkurrenzausschlusses
durch
TKPM
korrespondiert
die
Verpflichtung
des
Kunden,
während
des
ungekündigten
Vertrages
mit
TKPM
im
Bereich
des
Vertragsgegenstandes
keinen
anderen
vergleichbaren
Dienstleister
gleichzeitig
mit
der
Beratung,
Planung, Gestaltung und Durchführung der Werbung zu beauftragen.
1
5
.
3
.
Der
Kunde
verpflichtet
sich
auch,
während
der
Dauer
der
Zusammenarbeit
der
Parteien
und
für
einen
Zeitraum
von
einem
Jahr
danach
keine
Mitarbeiter
von
TKPM
abzuwerben
oder
ohne
Zustimmung
von
TKPM
anzustellen.
Für
jeden
Fall
der
schuldhaften
Zuwiderhandlung
verpflichtet
sich
der
Kunde,
eine
Vertragsstrafe
in
Höhe
eines
Monatsgehalts
des
abgeworbenen
Mitarbeiters
zu
zahlen.
16.
Geheimhaltung und Presseerklärungen
1
6
.
1
.
Die
der
anderen
Vertragspartei
übergebenen
Unterlagen,
mitgeteilten
Kenntnisse
und
Erfahrungen
dürfen
ausschließlich
für
die
Zwecke
des
Vertrags
verwendet
und
Dritten
nicht
zugänglich
gemacht
werden,
sofern
sie
nicht
ihrer
Bestimmung
nach
Dritten
zugänglich
gemacht
werden
sollen
oder
dem
Dritten
bereits
bekannt
sind.
Dritte
sind
nicht
die
zur
Durchführung
des
Vertragsverhältnisses
hinzugezogenen Hilfspersonen wie z.B. Freie Mitarbeiter und Subunternehmer.
1
6
.
2
.
Darüber
hinaus
vereinbaren
die
Vertragsparteien,
Vertraulichkeit
über
den
Inhalt
des
Vertrags
und
über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.
1
6
.
3
.
Soweit
TKPM
dritte
Personen
zur
Erfüllung
ihrer
Aufgaben
heranzieht,
verpflichtet
sie
diese
zur
gleichen Sorgfalt.
1
6
.
4
.
Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
1
6
.
5
.
Wenn
eine
Vertragspartei
dies
verlangt,
sind
die
von
ihr
übergebenen
Unterlagen
wie
Strategiepapiere,
Briefingdokumente
etc.
nach
Beendigung
des
Vertragsverhältnisses
an
sie
herauszugeben,
soweit
die
andere
Vertragspartei
kein
berechtigtes
Interesse
an
diesen
Unterlagen
geltend machen kann.
1
6
.
6
.
Presseerklärungen,
Auskünfte
etc.,
in
denen
eine
Vertragspartei
auf
die
andere
Partei
Bezug
nimmt,
sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung – auch per E-Mail - zulässig.
17.
Schlichtung
1
7
.
1
.
Die
Parteien
versuchen
bei
allen
Meinungsverschiedenheiten
aus
oder
im
Zusammenhang
mit
diesem
Vertragsverhältnis
zunächst
eine
Lösung
durch
eine
eingehende
Erörterung
zwischen
den
Ansprechpartnern herbeizuführen.
1
7
.
2
.
Durch
die
Parteien
nicht
lösbare
Meinungsverschiedenheiten
sollen
durch
ein
Schlichtungsverfahren
beigelegt
werden.
Sofern
eine
Partei
die
Durchführung
eines
Schlichtungsverfahrens
ablehnt,
kann
sie
den
ordentlichen
Gerichtsweg
beschreiten,
wenn
Sie
dies
der anderen Partei zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
1
7
.
3
.
Zur
Ermöglichung
der
Schlichtung
verzichten
die
Parteien
wechselseitig
auf
die
Einrede
der
Verjährung
für
alle
Ansprüche
aus
dem
streitigen
Lebenssachverhalt
ab
Schlichtungsantrag
bis
einen
Monat
nach
Ende
des
Schlichtungsverfahrens.
Der
Verzicht
bewirkt
eine
Hemmung
der
Verjährung.
18.
Zahlungsbedingungen
1
8
.
1
.
Soweit
nichts
Gegenteiliges
vereinbart
ist,
sind
die
in
der
Auftragsbestätigung
oder
dem
Vertrag
aufgeführten
Beträge
innerhalb
von
einer
Woche
wie
folgt
fällig:
70%
bei
Auftragserteilung,
30%
bei
Leistungserbringung
und
Abnahme.
Im
Falle,
dass
der
Auftraggeber
die
Freischaltung
des
Projektes,
nach
Abschluss
aller
von
TKPM
verrichteten
Arbeiten
verzögert,
ist
der
Restbetrag
spätestens einen Monat nach Abschluss des Projektes zu bezahlen.
1
8
.
2
.
Leistungs-
und
Kommunikationskosten
sind
vom
Auftraggeber
zu
tragen
und
werden
separat
berechnet.
19.
Eigentumsvorbehalt
1
9
.
1
.
TKPM
behält
sich
das
Eigentum
an
ihren
Lieferungen
bis
zum
Eingang
aller
Zahlungen
aus
der
Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor.
1
9
.
2
.
Die
vorbenannten
Nutzungsrechte
stehen
dem
Auftraggeber
erst
nach
vollständigem
Ausgleich
der für die Projektbearbeitung gestellten Rechnung zu.
20.
Sonstiges
2
0
.
1
.
TKPM
kann
die
sofortige
Bezahlung
aller
Forderungen
verlangen
und
Sachlieferungen
von
Vorauszahlungen
oder
Leistung
einer
Sicherheit
abhängig
machen,
wenn
eine
wesentliche
Verschlechterung
der
Vermögens-
oder
Einkommensverhältnisse
des
Kunden
oder
bei
ihm
eine
erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.
2
0
.
2
.
Die
Abtretung
von
Forderungen
ist
nur
mit
vorheriger
schriftlicher
Zustimmung
der
anderen
Vertragspartei
zulässig.
Die
Zustimmung
darf
nicht
unbillig
verweigert
werden.
Die
Regelung
des
§
354a HGB bleibt hiervon unberührt.
2
0
.
3
.
Ein
Zurückbehaltungsrecht
kann
nur
wegen
Gegenansprüchen
aus
dem
jeweiligen
Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
2
0
.
4
.
Die
Vertragsparteien
können
nur
mit
Forderungen
aufrechnen,
die
rechtskräftig
festgestellt
oder
unbestritten sind.
2
0
.
5
.
TKPM
darf
den
Kunden
auf
der
eigenen
Internetseite
oder
in
anderen
Medien
als
Referenzkunden
nennen.
TKPM
darf
ferner
die
erbrachten
Leistungen
zu
Demonstrationszwecken
öffentlich
wiedergeben
oder
auf
sie
hinweisen,
es
sei
denn,
der
Kunde
kann
ein
entgegenstehendes
berechtigtes Interesse geltend machen.
20.
Schlussbestimmungen
2
1
.
1
.
Alle
Änderungen
und
Ergänzungen
vertraglicher
Vereinbarungen
müssen
zu
Nachweiszwecken
schriftlich
niedergelegt
werden.
Kündigungen
haben
schriftlich
zu
erfolgen.
Meldungen,
die
schriftlich
zu
erfolgen
haben,
können
auch
per
E-Mail
erfolgen.
Auch
Änderungen
dieses
Schriftformerfordernisses müssen schriftlich erfolgen.
2
1
.
2
.
Sollten
einzelne
Bestimmungen
der
Parteivereinbarungen
ganz
oder
teilweise
unwirksam
sein
oder
werden,
wird
die
Wirksamkeit
der
übrigen
Bestimmungen
hierdurch
nicht
berührt.
Die
Parteien
werden
in
diesem
Fall
die
ungültige
Bestimmung
durch
eine
wirksame
Bestimmung
ersetzen,
die
dem
wirtschaftlichen
Zweck
der
ungültigen
Bestimmung
möglichst
nahekommt.
Entsprechendes
gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.
2
1
.
3
.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.
2
1
.
4
.
Es
gilt
das
Recht
der
Bundesrepublik
Deutschland
unter
Ausschluss
des
Internationalen
Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
2
1
.
5
.
Ausschließlicher
Gerichtsstand
für
alle
Rechtsstreitigkeiten
aus
oder
im
Zusammenhang
mit
diesem Vertrag ist der Sitz von TKPM.